Merkblatt:
Bedingungen für die Aufarbeitung von Flächenlosen und Brennholz
(Gemeinde Lenningen Stand: Nov. 2022)
Allgemeines
• Der Kommunalwald im Landkreis Esslingen ist zertifiziert. Das Zertifikat steht für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Die Einhaltung der festgelegten Standards ist für die Forstbetriebe von großer Bedeutung.
• Die Bedingungen dieses Merkblatts werden mit dem Kauf von Brennholz und Flächenlosen anerkannt.
Arbeitssicherheit, Unfallverhütung
• Waldarbeit ist eine gefährliche Tätigkeit. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV Forsten) sind einzuhalten.
• Alleinarbeit mit der Motorsäge oder der Seilwinde ist nicht erlaubt.
• Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt.
• Für die Aufarbeitung von Brennholz in langer Form und von Flächenlosen ist die Teilnahme an einem qualifizierten Motorsägenlehrgang vorgeschrieben. Ab dem 01.01.2016 absolvierte Motorsägen-Grundlehrgänge werden nur noch anerkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchgeführt wurden und dies zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrgangs in der Teilnahmebescheinigung bestätigt wird. Vor dem 01.01.2016 von ForstBW anerkannte Motorsägenlehrgänge gelten weiterhin, wenn aus der Teilnahmebescheinigung ersichtlich ist, dass praktische Übungen der Schnitttechnik am liegenden Holz durchgeführt wurden. Die Teilnahmebescheinigung ist bei der Aufarbeitung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
• Bei der Arbeit mit der Motorsäge muss die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichts-schutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz und Handschuhe) getragen werden. Dies dient Ihrer eigenen Sicherheit und Gesundheit.
• Erste-Hilfe-Material ist vor Ort mitzuführen. Stellen Sie sicher, dass Sie im Notfall von Rettungskräften schnell gefunden werden. Rufnummer für den Notfall ist: 112
• Bitte nehmen Sie auf Waldbesucher größtmögliche Rücksicht.
Maschinen- und Geräteeinsatz
• Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden und nach Möglichkeit FPA anerkannt sind.
• Bei der Arbeit mit der Motorsäge ist nur biologisch schnell abbaubares Kettenöl und Sonderkraftstoff zu verwenden. Dies ist durch eine schriftliche Selbsterklärung nachzuweisen, die bei der Aufarbeitung mitzuführen ist.
• Beim Einsatz von Seilwinden ist mit größter Sorgfalt vorzugehen, um Schäden am Bestand zu vermeiden.
Fahren im Wald
• Im Wald dürfen Sie zum Aufarbeiten und Abfahren des Holzes ausschließlich auf Waldwegen (max. 30 km/h), befestigten Maschinenwegen und gekennzeichneten Rückegassen fahren, es gilt die Straßenverkehrsordnung.
• Schonen Sie die Rückegassen, in dem Sie diese möglichst nur bei trockener Witterung oder Frost befahren. Bei beginnender Bildung von Fahrspurrinnen ist die Befahrung der Rückegassen einzustellen.
• Das Befahren von Bestandesflächen außerhalb von Rückegassen in jeder Form ist aus Gründen des Bodenschutzes verboten. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen ist eine Vertragsstrafe von bis zu 250 Euro zu zahlen.
• An Sonn- und Feiertagen darf nicht gefahren werden.
Aufarbeiten des Holzes
• Zur Aufarbeitung freigegeben ist nur das zu ihrem Polter gehörende, bzw. das im Flächenlos liegende Brennholz. Nutzholz, durch Nummerierung oder Beschriftung gekennzeichnet, darf nicht aufgearbeitet werden.
• Stehende Bäume oder Baumteile dürfen nicht umgesägt werden, auch wenn diese dürr sind. Auch gekennzeichnetes, liegendes „Totholz“ ist für die Natur sehr wertvoll und muss liegen bleiben.
• Wege, Bankette, Gräben, Dolen und Böschungen entlang von Fahrwegen müssen Sie von Holz und Reisig frei räumen.
Holzlagerung
• Aufgearbeitetes Holz darf kurzfristig im Wald zwischengelagert werden.
• Um die Holzabfuhr und die Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen, ist ein Abstand von 1 Meter zum Weg einzuhalten.
• Gräben sind freizuhalten.
• An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden.
• Die Abdeckung des gelagerten Holzes mit Plastikplanen oder sonstigen Materialien ist nicht gestattet.
Besondere Regelungen
Brennholz in langer Form
• „Brennholz lang“ kann entlang von Fahrwegen das ganze Jahr über aufgearbeitet werden.
• Die Aufarbeitung darf nur zur Tageszeit erfolgen. An Sonn- und Feiertagen ist die Aufarbeitung untersagt.
Flächenlose
• Die Aufarbeitung ist zunächst bis zum 30.04. eines Jahres befristet. Sie kann frühestens ab 01.09. nach Rücksprache mit dem Revierleiter fortgeführt werden
• Nach Ablauf der vereinbarten Holzaufarbeitungs- und Abfuhrfrist fällt das erworbene Flächenlos an den Waldbesitzer zurück. Der Flächenloskäufer hat nach dieser Frist kein Recht mehr, den Wald zu befahren und weiter an seinem Flächenlos zu arbeiten.
• Stehende Bäume dürfen nicht umgesägt werden, auch wenn diese eine Markierung tragen.
• Stehendes oder liegendes Totholz sowie hoch abgesägte Stöcke (Abweispfähle) dürfen nicht aufgearbeitet werden.
• Die Aufarbeitung darf nur zur Tageszeit erfolgen. An Sonn- und Feiertagen ist die Aufarbeitung untersagt.
Verkaufsbestimmungen
• Dieses Merkblatt ist Bestandteil der Verkaufsbedingungen. Mit dem Erwerb des Flächenloses wird das Recht zur Aufarbeitung erworben. Verstöße führen zum Verlust des gekauften Holzes ohne Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Die Weitergabe des gekauften Holzes an einen Dritten bedarf der vorherigen Genehmigung des Revierleiters.
Haftung
• Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die dem Brennholzkäufer bei der Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes, sowie bei der damit verbundenen Benutzung der Waldwege entstehen, es sei denn, dass die Schäden durch Mitarbeiter des Waldbesitzers oder der unteren Forstbehörde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
• Für Schäden gegenüber Dritten haften Sie selbst, es besteht kein Unfallversicherungsschutz von Seiten des Forstbetriebs.
Zuwiderhandlungen
• Schuldhafte Verstöße gegen diese Regeln können zum Entzug der Aufarbeitungsgenehmigung in Verbindung mit Haftung für verursachte Schäden führen
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Revierförster.