Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Brennholz durch die Gemeinde Lenningen an Verbraucher (AGB-Brh) in der Fassung vom 07.11.2022
I. Geltungsbereich, Allgemeines, Form von Erklärungen
1. Geltungsbereich
Die AGB-Brh dienen bei deren Anwendung als Grundlage für Brennholzverkäufe an Verbraucher/-innen im Sinne des § 13 BGB. Bei deren Anwendung sind sie Bestandteil der Brennholzkaufverträge.
Die AGB-Brh können ebenfalls gelten für Brennholzverkäufe durch Meistgebotsvergabe (Versteigerung und Submission) an Verbraucher/-innen im Sinne des § 13 BGB durch die Holzverkaufsstelle, welche Waldbesitzende bei der Meistgebotsvergabe vertritt. Bei deren Anwendung sind sie des Weiteren Bestandteil der Brennholzkaufverträge aus Meistgebotsvergaben. Die AGB-Brh gelten nicht für Flächenlosverkäufe.
2. Zertifizierung
Ist der/die Waldbesitzer/-in zertifiziert nach PEFC und/oder FSC, gelten die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Zertifizierungssystems. Damit ist die Einhaltung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft verbunden. Bei Nichteinhalten der Zertifizierungsstandards und der nachfolgenden Vorschriften behält sich die Holzverkaufsstelle oder die beauftragte untere Forstbehörde oder der/die Waldbesitzer/-in den künftigen Ausschluss des Käufers / der Käuferin von Holzverkäufen vor. Der/Die Käufer/-in muss sich selbst erkundigen nach welchem Zertifizierungssystem der/die Waldbesitzer/-in zertifiziert ist und welche Standards damit verbunden sind.
3. Individuelle Vereinbarungen
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
4. Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers / der Käuferin in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des/der Erklärenden bleiben unberührt.
5. Hinweis auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB-Brh nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Verkauf von Brennholz
1. Verkaufsgegenstand und -verfahren
a) Verkaufsgegenstand ist Brennholz ab Waldstraße.
b) Abgegebene Bestellungen des Käufers / der Käuferin sind verbindlich und gelten für das betreffende Forstrevier. Ersatzweise kann die Bereitstellung auch aus angrenzenden Forstrevieren erfolgen. Das Holz wird möglichst wohnortnah bereitgestellt. Sofern die Summe aller eingegangenen Bestellungen die zur Verfügung stehenden Holzmenge überschreitet, werden die Bestellungen nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Der/die Käufer/-in hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung des bestellten Brennholzes. Naturgemäß kann die Bestellmenge nicht exakt bereitgestellt werden, geringe Mehr- oder Mindermengen müssen in Kauf genommen werden.
c) Die Mitteilung über die Bereitstellung des Brennholzes gilt als Annahme des mit der Bestellung des Käufers / der Käuferin abgegebenen Angebotes. Der/die Käufer/-in wird von der verkaufenden Stelle über den Zeitpunkt der Bereitstellung in Kenntnis gesetzt.
d) Sofern Brennholz im Wege einer Versteigerung verkauft wird, gelten neben diesen AGB-Brh die vor Ort im Versteigerungstermin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen.
2. Bereitstellung und Gefahrenübergang
a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers / der Käuferin übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den/die Käufer/-in über.
b) Die Bereitstellung findet statt:
• Durch Mitteilung der Bereitstellung durch die verkaufende Stelle.
• Bei Meistgebotsverkäufen mit Erteilung des Zuschlags.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum und Mitbesitz des/der Waldbesitzenden. Der/die Käufer/-in verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über die Sache zu verfügen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers / der Käuferin, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der/die Waldbesitzende berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
4. Zahlungsart, Zahlungsfristen und Abfuhr des Holzes
Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Kaufende innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht, so kommt er mit der Zahlung in Verzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich. Bei Meistgebotsverkäufen ist der Kaufpreis mit Erhalt des Zuschlags fällig. Gerät der Kaufende mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkaufende berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dem Verkaufenden bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
Das Holz darf nur nach vollständiger Bezahlung abgefahren werden. Der Kaufende oder dessen Beauftragter müssen bei der Abfuhr einen geeigneten Nachweis für den Bezahlvorgang mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Das Holz ist nach Bezahlung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist abzufahren.
5. Gewährleistung, Haftung und Verkehrssicherungspflicht
a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers / der Käuferin richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Im Übrigen (d.h. soweit keine Gewährleistungsrechte des Käufers / der Käuferin betroffen sind) haftet der/die Waldbesitzende, seine/ihre Bediensteten, die beauftragte untere Forstbehörde und ihre Bediensteten oder die verkaufende Stelle und ihre Bediensteten im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung für Schäden – egal aus welchem Rechtsgrund – jeweils nur insoweit, als der Schaden von ihnen, ihren jeweiligen Organen, Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der/die Käufer/-in regelmäßig vertrauen darf) resultieren.
c) Der/die Käufer/-in hat darauf zu achten, dass von dem von ihm/ihr erworbenen Holz keine Gefahr für Dritte ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen (Verkehrssicherungspflicht). Kommt der/die Käufer/-in dieser Verpflichtung nicht nach, kann der/die Waldbesitzer/-in oder die beauftragte untere Forstbehörde auf Rechnung des Käufers / der Käuferin tätig werden.
d) Soweit der/die Käufer/-in gemäß gesetzlicher Vorschriften haftet oder er/sie oder Dritte, deren Verschulden sich der/die Käufer/-in nach den gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss, schuldhaft vertragliche Pflichten verletzen, hat er/sie den/die Waldbesitzer/-in, seine/ihre Bediensteten sowie die beauftragte untere Forstbehörde und ihre Mitarbeitenden und die verkaufende Stelle und ihren Bediensteten von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Anwalts- und Prozesskosten und Zinsen freizustellen.
6. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
a) Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV Forsten) in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. Nachzulesen unter www.svlfg.de.
b) Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen die Teilnahme an einem Motorsägen-Grundlehrgang nachweisen. Anstelle eines Motorsägenlehrganges kann die Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung und/oder mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Holzernte erbracht werden.
c) Motorsägen-Grundlehrgänge werden nur anerkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchgeführt werden und diese zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrganges in der Teilnahmebescheinigung bestätigt werden. Oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information 214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind. Beide Varianten gelten für alle absolvierten Motorsägen-Grundlehrgänge ab dem 01.01.2016.
d) Motorsägenlehrgänge die vor dem 01.01.2016 durchgeführt wurden und bis zum 31.12.2019 vom Landesbetrieb ForstBW anerkannt wurden, gelten weiterhin. Allerdings nur, wenn bei der Absolvierung des Lehrganges nachweislich praktische Übungen von Schnitttechniken am liegenden Holz durchgeführt wurden.
Der entsprechende Nachweis (Kopie ausreichend) ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
7. Maschinen- und Geräteeinsatz
Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in betriebssicherem Zustand befinden. Beim Einsatz der Motorsäge darf nur Bio-Sägekettenhaftöl sowie Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden.
Das Befahren der Bestandesflächen ist verboten.
Anweisungen der zuständigen Revierleitung und/oder des Waldbesitzers / der Waldbesitzerin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
8. Fahren auf Waldwegen
Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und nur an Werktagen in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden. Auf den Waldwegen ist auf Erholungssuchende Rücksicht zu nehmen.
9. Holzaufbereitung und Holzlagerung
Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Eventuelle Schäden sind vom Käufer / von der Käuferin in einer ihm/ihr
gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der/die Waldbesitzende berechtigt, sie auf Kosten des Käufers / der Käuferin zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Aufgearbeitetes Holz darf bis zur von der verkaufenden Stelle genannten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.
III. Schlussbestimmungen
1. Anzuwendendes Recht
Auf den Kaufvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dem/der Käufer/-in nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Hinweis zu Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Der/die Waldbesitzer/-in und/oder die zuständige untere Forstbehörde und/oder die verkaufende Stelle nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.